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BGH, 29.03.1960 - I ZR 132/58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Prüfung der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit verschiedener Waren - Voraussetzungen der Eintragung eines Zeichens in die Zeichenrolle - Bestehen der Gefahr der Verwechslung zweier Zeichen - Gleichartigkeit von Bohnermasse und Lacken - Begriff des Defensivzeichens
Papierfundstellen
- GRUR 1961, 231
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.03.1960 - I ZR 89/58
Dreitannen
Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 132/58
Nach der vom erkennenden Senat am gleichen Tage (29.3.1960) erlassenen Grundsatzentscheidung im Rechtsstreit I ZR 89/58 - "Dreitannen" - kommt es jedoch - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - nicht mehr darauf an, ob das Gegenzeichen der Beklagten im Ähnlichkeitsbereich des unstreitig verkehrsbekannten Hauptzeichens liegt, sondern ob es in dessen Verwechslungsbereich fällt.Eine weitergehende Rechtsausübung wäre unzulässig (vgl. I ZR 89/58 - Dreitannen).
- BGH, 21.12.1956 - I ZR 68/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.03.1960 - I ZR 132/58
Das erfordert, wie die Revision in dem nunmehr allerdings rechtsunerheblich gewordenen Zusammenhang mit der Frage, ob das Gegenzeichen in den Ähnlichkeitsbereich des Hauptzeichens "H." fällt, mit Recht geltend macht, eine Feststellung darüber, welche Unterscheidungskraft dem Hauptzeichen zukommt (BGH GRUR 1957, 228, 230 - Astrawolle).
- BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
Drittzeichen im Widerspruchsverfahren
Diesen Erwägungen kann nicht entgegengehalten werden, daß auch die Verwechslungsgefahr zwischen einem unbenutzten Widerspruchszeichen und dem möglicherweise ebenfalls noch unbenutzten angemeldeten Zeichen nur hypothetisch danach beurteilt werden könne, ob die Zeichen, wenn sie verwendet werden, in den beteiligten Verkehrskreisen zu Verwechslungen führen könnten (so BGH GRUR 1961, 231 - Hapol; GRUR 1965, 672 - Agyn; BGHZ 45, 173 - Epigran), und daß daher unbenutzten Drittzeichen gleichermaßen ihre künftige Entwicklung zugute gehalten werden müsse. - BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64
Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren
Auch bei den noch nicht benutzten Zeichen kann die zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr nur danach beurteilt werden, ob die Zeichen, wenn sie verwendet werden, in den beteiligten Verkehrskreisen zu Verwechslungen führen könnten (vgl. BGH GRUR 1961, 231 - Hapol; GRUR 1965, 672 - Agyn, insoweit in BGHZ 44, 60 nicht abgedruckt). - BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 149/65
Warenzeichenmäßige Benutzung von Dessinbezeichnungen - Benutzung eines …
Auch in dieser Frage muß überdies darauf abgestellt werden, wie sich die Lage bei normaler Benutzung der Klagezeichen darstellt (BGHZ 45, 173, 176 [BGH 25.02.1966 - Ib ZB 7/64] - Epigran; BGH GRUR 1961, 231 - Hapol). - BPatG, 18.06.2012 - 2 Ni 47/11
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Werkstückspannvorrichtung (europäisches …
Auch wenn dadurch - wie bereits dargelegt - das Streitpatent nicht unmittelbar in seinem Rechtsbestand angetastet wird, so hat sich die Beklagte damit in unwiderruflicher Weise gegenüber der Klägerin verpflichtet, sich sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft nicht mehr auf eine (ursprüngliche) Wirksamkeit des Streitpatents zu berufen (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1961, 231, 233 - Zierfalten).